Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben

III. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung (BFinVwBDGDAnO k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2001 BGBl. I S. 2630; aufgehoben durch VI. A. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-1 Disziplinarrecht
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III.



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 10 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.



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