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§ 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Lehrgang



(1) Der Lehrgang nach § 4 des Gesetzes umfaßt die in Anlage 1 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Der Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes wird von Schulen nach § 4 des Gesetzes durchgeführt und umfaßt die in Anlage 2 aufgeführte theoretische und praktische Ausbildung.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 1 RettAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RettAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RettAssAPrV Praktische Tätigkeit
... 50 Unterrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. In ...
§ 5 RettAssAPrV Prüfungsausschuß
... Ausbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 angerechnet worden ist, 4. folgenden Fachprüfern: a) ...
§ 6 RettAssAPrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3, 3. im Falle einer Anrechnung nach § 9 des Gesetzes der Nachweis über ...
Anlage 1 RettAssAPrV (zu § 1 Abs. 1) Theoretische und praktische Ausbildung
Anlage 2 RettAssAPrV (zu § 1 Abs. 2) Ergänzungslehrgang für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger
Anlage 3 RettAssAPrV (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung