(1) Während der praktischen Tätigkeit nach §
7 des Gesetzes sind die für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktischen Einsatz zu vermitteln. Durch Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Ausbildung nach §
1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. In den Fällen einer Verkürzung der praktischen Tätigkeit nach §
8 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Gesetzes verringert sich die in Satz 2 genannte Zahl von Unterrichtsstunden entsprechend.
(2) Die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
4 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn
- 1.
- der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt, das er in Form eines Ausbildungsnachweises geführt hat, und
- 2.
- im Rahmen eines Abschlußgespräches festgestellt worden ist, daß der Praktikant die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(3) Das Abschlußgespräch nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit der Rettungsassistentin oder dem Rettungsassistenten, die den Praktikanten angeleitet haben, geführt. Ergibt sich in dem Abschlußgespräch, daß der Praktikant die praktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der Arzt im Benehmen mit der am Gespräch teilnehmenden Rettungsassistentin oder dem teilnehmenden Rettungsassistenten über eine angemessene Verlängerung der praktischen Tätigkeit. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlußgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht erteilt werden, darf die praktische Tätigkeit nur einmal wiederholt werden.