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§ 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Gleichwertige Tätigkeit



Voraussetzung für die Anerkennung einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes als gleichwertig mit der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes ist, daß der Antragsteller während dieser Tätigkeit überwiegend auf Rettungs- und Notarztwagen eingesetzt war.