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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:
- 1.
- einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsitzenden,
- 2.
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- 3.
- einem Beauftragten der Feuerwehr, wenn die Ausbildung bei der Feuerwehr erfolgt und nach § 9 des Gesetzes auf den Lehrgang nach § 1 Abs. 1 angerechnet worden ist,
- 4.
- folgenden Fachprüfern:
- a)
- mindestens einem im Rettungsdienst erfahrenen Arzt,
- b)
- mindestens einer an der Schule unterrichtenden Rettungsassistentin oder einem entsprechend tätigen Rettungsassistenten,
- c)
- weiteren an der Schule oder im Rahmen der Ausbildung nach § 9 Satz 1 des Gesetzes tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
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