Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)

V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 11 Benotung



Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.