Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 3 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1989 S. 1973)
Zitierungen von Anlage 3 RettAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 RettAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RettAssAPrV Lehrgang
... Ausbildung nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3853/a53976.htm