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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Anlage 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 6 (zu § 17) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1989 S. 1975)
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Zitierungen von Anlage 6 RettAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 RettAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 RettAssAPrV Erlaubnisurkunde
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3853/a53979.htm