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RettAssAPrV
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Anlage 6
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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Anlage 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989
BGBl. I S. 1966
; aufgehoben durch
§ 26
V. v. 16.12.2013
BGBl. I S. 4280
Geltung ab 25.11.1989; FNA: 2124-16-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 8 Vorschriften zitiert
Anlage 5
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Anlage 6 (zu §
17
) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Anlage 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1989 S. 1975)
Anlage 5
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Zitierungen von
Anlage 6 RettAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 RettAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettAssAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 17 RettAssAPrV Erlaubnisurkunde
... vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage
6
...
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