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Änderung § 6 RettAssAPrV vom 01.01.2009

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§ 6 RettAssAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 6 RettAssAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zulassung zur Prüfung


(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

(Text alte Fassung)

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

(Text neue Fassung)

1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3,

3. im Falle einer Anrechnung nach § 9 des Gesetzes der Nachweis über die Anerkennung der bei der Feuerwehr erworbenen Ausbildung.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




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