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Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen (Grundbuchvorrangverordnung - GBVorV)

V. v. 03.10.1994 BGBl. I S. 2796; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 31.10.1994; FNA: 315-11-12 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Vorrang für investive Grundbuchsachen



(1) Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsändernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grundbuch, die Investitionen dienen, kann das Grundbuchamt vorrangig bearbeiten. Es soll sie vorrangig bearbeiten, wenn ihnen ein Investitionsvorrangbescheid oder eine Entscheidung im öffentlichen Bieterverfahren nach dem Investitionsvorranggesetz oder eine Dringlichkeitsbescheinigung nach § 2 zugrunde liegt und die vorrangige Bearbeitung unter Beifügung mindestens einer Abschrift dieser Urkunde beantragt wird. Liegen mehrere nach Satz 2 vorrangig zu bearbeitende Anträge vor, können sie, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, zwar vor den gewöhnlichen, untereinander aber nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.

(2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17 der Grundbuchordnung unberührt; gehen danach sonstige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen sie am Vorrang teil, auch wenn diese Anträge oder Ersuchen selbst nicht die Voraussetzungen hierfür erfüllen.


§ 2 Dringlichkeitsbescheinigung



Für Anträge oder Ersuchen auf Vornahme von rechtsändernden oder berichtigenden Eintragungen in das Grundbuch, die sich auf Grundstücke oder Gebäude beziehen, für die das Investitionsvorranggesetz keine Anwendung findet, erteilen der Landkreis, die kreisfreie Stadt, weitere durch die Landesjustizverwaltungen zu bestimmende Stellen und im Rahmen einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 des Vermögensgesetzes auch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag des Grundstückseigentümers, des Gebäudeeigentümers, eines Erbbauberechtigten oder des Anmelders eine Dringlichkeitsbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, daß die Eintragung, deren Vornahme beantragt oder um deren Vornahme ersucht wird, einem besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes dient und die Angelegenheit unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dringlich ist. In der Bescheinigung sind der Antragsteller, das betroffene Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht, der Vorhabenträger und das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung anzugeben.


§ 3 Anwendungsbereich



(1) Die Befugnis der Landesjustizverwaltungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift weitere Fälle zu bestimmen, die vorrangig zu bearbeiten sind, bleibt unberührt. Sie können ferner bestimmen, daß Anträge oder Ersuchen in geeigneten Fällen auch ohne Vorlage einer Dringlichkeits-Bescheinigung (§ 2) vorrangig zu bearbeiten sind.

(2) Einem Investitionsvorrangbescheid stehen eine Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung und eine Investitionsbescheinigung nach dem Investitionsgesetz gleich.

(3) Diese Verordnung gilt in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ein Anspruch auf vorrangige Bearbeitung im Einzelfall wird durch diese Verordnung nicht begründet.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 1994 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.