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§ 19a - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 19a
(1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
(2) Der Zahnarzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Absatz 1 zu beschränken. Die Beschränkung des Versorgungsauftrages wird entweder im Rahmen eines Beschlusses nach § 19 Abs. 1 oder durch gesonderten Beschluss festgestellt.
(3) Auf Antrag des Zahnarztes kann eine Beschränkung des Versorgungsauftrages nach Absatz 2 Satz 2 durch Beschluss aufgehoben werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Es gelten die Vorschriften dieses Abschnitts.
Text in der Fassung des Artikels 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3439 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 19a Zahnärzte-ZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19a Zahnärzte-ZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a Zahnärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Zahnärzte-ZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 Zahnärzte-ZV (vom 20.07.2021)
... zahnärztlichen Tätigkeiten, c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1 , mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 6 VÄndG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... Buchstabe c angefügt: „c) gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte ... Wort „Vertragszahnarztsitz" ersetzt. 5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a (1) Die Zulassung verpflichtet den ... 5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a (1) Die Zulassung verpflichtet den Zahnarzt, die vertragszahnärztliche ...
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