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§ 2 - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
(2) Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.
Zitierungen von § 2 Zahnärzte-ZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Zahnärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Zahnärzte-ZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 Zahnärzte-ZV
... Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen. (2) bis (4) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/386/a4618.htm