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§ 2 - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957
BGBl. I S. 582
; zuletzt geändert durch
Artikel 7
G. v. 22.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26
Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
12 weitere Fassungen
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wird in 17 Vorschriften zitiert
Abschnitt I Zahnarztregister
§ 1
←
→
§ 3
§ 2
§ 2 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
(2) Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.
§ 1
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→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Zahnärzte-ZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Zahnärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Zahnärzte-ZV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 53 Zahnärzte-ZV
... Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Zahnarztregister nach dem in §
2
vorgeschriebenen Muster anzulegen. (2) bis (4) ...
Anlage Zahnärzte-ZV (zu § 2 Abs. 2) Muster für das Zahnarztregister
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