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§ 18 - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 18
(1) 1Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. 2In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und gegebenenfalls unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen
- a)
- ein Auszug aus dem Zahnarztregister, aus dem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Zahnarztregister und gegebenenfalls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung hervorgehen müssen,
- b)
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten,
- c)
- gegebenenfalls eine Erklärung nach § 19a Abs. 2 Satz 1, mit der der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt wird.
(2) Ferner sind beizufügen:
- 1.
- ein Lebenslauf,
- 2.
- ein polizeiliches Führungszeugnis,
- 3.
- Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben,
- 4.
- eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses,
- 5.
- eine Erklärung des Zahnarztes, ob er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht entgegenstehen,
- 6.
- eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, aus der sich das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes ergibt.
(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.
(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 18 Zahnärzte-ZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 10 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 Zahnärzte-ZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 Zahnärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Zahnärzte-ZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 Zahnärzte-ZV (vom 20.07.2021)
... den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt ... Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ...
§ 31a Zahnärzte-ZV
... eine schriftliche Zustimmungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt ...
§ 32b Zahnärzte-ZV (vom 23.07.2015)
... des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 4b PatRechteG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... eingefügt. 2. In § 31 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 5" ... 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Buchstabe e" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 5" ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 13 GVWG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 10 GKV-VStG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... für die Beanstandung oder die Ersatzvornahme zuzuleiten." 5. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ferner sind beizufügen: ...
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 6 VÄndG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses" ersetzt. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c ...
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