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§ 39 - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 39



(1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

(2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.



 

Zitierungen von § 39 Zahnärzte-ZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 Zahnärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Zahnärzte-ZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 Zahnärzte-ZV
... einstimmig beschließt. (3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten ...