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§ 46 - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 46
(1) 1Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erhoben:
- a)
- bei Antrag auf Eintragung des Zahnarztes in das Zahnarztregister 100 Euro
- b)
- bei Antrag des Zahnarztes oder des medizinischen Versorgungszentrums auf Zulassung 100 Euro
- c)
- bei sonstigen Anträgen, mit denen der Zahnarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung die Beschlußfassung des Zulassungsausschusses anstrebt 120 Euro
- d)
- bei Einlegung eines Widerspruchs, durch den der Zahnarzt, das medizinische Versorgungszentrum oder die sonstige zahnärztlich geleitete Einrichtung die Änderung eines Verwaltungsaktes anstrebt 200 Euro.
(2) Außer der Gebühr nach Absatz 1 werden als Verwaltungsgebühren erhoben:
- a)
- nach unanfechtbar gewordener Zulassung 400 Euro
- b)
- nach erfolgter Eintragung einer auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder § 31a Abs. 1 beruhenden Ermächtigung in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 10 400 Euro
- c)
- nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines Zahnarztes bei einem Vertragszahnarzt oder in einem medizinischen Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 400 Euro
- d)
- nach erfolgter Eintragung einer auf § 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigung in das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4 400 Euro,
- e)
- nach Beschluss des Ruhens einer Zulassung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.400 Euro.
(3) Es sind zu zahlen
- a)
- die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenzahnärztliche Vereinigung,
- b)
- die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses,
- c)
- die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erhoben. 2Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. 3Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. 4Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzieren.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 46 Zahnärzte-ZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 13 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
aktuell vorher | 23.07.2015 | Artikel 15 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1211 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 Zahnärzte-ZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 Zahnärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Zahnärzte-ZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 Zahnärzte-ZV
... gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der ...
§ 45 Zahnärzte-ZV
... Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer ...
Zitat in folgenden Normen
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 17 GMG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 6. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 13 GVWG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... einzelnen Mitglieder. Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen." 5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende gestrichen. ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 15 GKV-VSG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... zulässig. (7) § 26 gilt entsprechend." 3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von den Absätzen 1 ...
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
Artikel 6 VÄndG Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
... werden die Wörter „mit Angabe von Gründen" gestrichen. 16. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
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