Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 Zahnärzte-ZV vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 Zahnärzte-ZV, alle Änderungen durch Artikel 22 GVWG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der Zahnärzte-ZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 27 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 27


(Text alte Fassung)

Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(Text neue Fassung)

1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 3 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

(heute geltende Fassung)