Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Zahnärzte-ZV vom 20.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Zahnärzte-ZV, alle Änderungen durch Artikel 13 GVWG am 20. Juli 2021 und Änderungshistorie der Zahnärzte-ZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 26 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Zulassungsausschuß hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragszahnarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und Gründe der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragszahnarztes zu beschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragzahnsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder

2. die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte der Zulassung angeordnet werden. 3 In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen.


(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragszahnarzt, die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.

vorherige Änderung

(3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzusetzen.



(3) In dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist die Ruhenszeit festzusetzen.

(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige