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Änderung § 27 Zahnärzte-ZV vom 20.07.2021
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§ 27 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 27 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(Text alte Fassung) 1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen. | (Text neue Fassung) 1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 3 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen. |
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