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Änderung § 32b Zahnärzte-ZV vom 01.01.2007

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§ 32b Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 32b Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
(Textabschnitt unverändert)

§ 32b


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vertragszahnarzt kann einen ganztags beschäftigten Zahnarzt oder höchstens zwei halbtags beschäftigte Zahnärzte desselben Fachgebietes anstellen. Satz 1 gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.

(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Arzt zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. 2 In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragszahnarztes.

(2) 1 Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 2 Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 3 § 21 gilt entsprechend. 4 § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Zahnarzt zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.

(4) Über die angestellten Zahnärzte führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

vorherige Änderung

 


(5) Auf Antrag des Vertragszahnarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des angestellten Zahnarztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragszahnarzt nicht zugleich bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Zahnarzt Inhaber der Zulassung.

(6) 1 Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. 2 Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. 3 Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

(7) § 26 gilt entsprechend.


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