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Änderung § 3 Zahnärzte-ZV vom 07.12.2007
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§ 3 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 3 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Die Eintragung in das Zahnarztregister ist bei der nach § 4 zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beantragen. (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind a) die Approbation als Zahnarzt, b) die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik ersetzt werden. Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden. (4) Absatz 2 Buchstabe b gilt vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 5 nicht für Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkanntes Diplom erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. (5) Für die in Absatz 4 genannten Zahnärzte, die bis zum 30. Juni 1986 die Eintragung in das Zahnarztregister beantragen, gilt Absatz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, daß die Dauer der Vorbereitungszeit sechs Monate beträgt und ausschließlich als Assistent bei einem Kassenzahnarzt abzuleisten ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Vorbereitung muß eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte umfassen; eine Tätigkeit als Vertreter darf nur anerkannt werden, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Assistent eines Kassenzahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. 2 Für die übrige Zeit kann die Vorbereitung durch Tätigkeiten in unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden. 3 Bis zu drei Monaten der Vorbereitung nach Satz 1 können durch eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik oder einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzt werden. 4 Tätigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nicht angerechnet werden, wenn sie in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen oder bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis abgeleistet werden. (4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. |
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