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Änderung § 9 Zahnärzte-ZV vom 01.07.2008
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§ 9 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 9 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können das Zahnarztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen. | (Text neue Fassung) (1) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Zahnarztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen. |
(2) Der Zahnarzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Zahnarztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen. (3) Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Zahnärzte auf Anfordern zur Einsicht zu überlassen. |
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