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Änderung § 12 Zahnärzte-ZV vom 01.07.2008
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§ 12 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 12 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) (1) Durch die den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen obliegende Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung und als Grundlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden. | (Text neue Fassung) (1) Durch die den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen obliegende Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung und als Grundlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden. |
(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche mehrerer Kassenzahnärztlicher Vereinigungen kann mit Zustimmung der beteiligten für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen. (3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundlage einer regionalen Untergliederung des Planungsbereichs nach Absatz 2 Feststellungen zu enthalten insbesondere über - die allgemeine zahnärztliche Versorgung, - die fachzahnärztliche Versorgung, - Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen zahnmedizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbringen und erbringen können, - Bevölkerungsdichte und -struktur, - Umfang und Art der Nachfrage nach vertragszahnärztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie ihre räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung, - für die vertragszahnärztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen. Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche sollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen entsprechen; Abweichungen sind zulässig. (4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage für die Beratung von Zahnärzten, die zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung bereit sind. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen darauf hinwirken, daß die Zahnärzte bei der Wahl ihres Vertragszahnarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen. |
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