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Änderung § 26 Zahnärzte-ZV vom 01.07.2008
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§ 26 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 26 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(1) Der Zulassungsausschuß hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragszahnarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind, und Gründe der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. | |
(Text alte Fassung) (2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragszahnarzt, die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragszahnarzt, die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen. |
(3) In dem Beschluß ist die Ruhenszeit festzusetzen. (4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis. |
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