Tools:
Update via:
Änderung § 27 Zahnärzte-ZV vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 Zahnärzte-ZV, alle Änderungen durch Artikel 22 GKV-WSG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der Zahnärzte-ZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 27 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(Text alte Fassung) Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen. | (Text neue Fassung) 1 Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die vollständige oder hälftige Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2 Die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/386/al12847-0.htm