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Änderung § 4 Zahnärzte-ZV vom 01.01.2007
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§ 4 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 4 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Zahnarztregisters frei. Die Eintragung in ein weiteres Zahnarztregister ist nicht zulässig. | (Text neue Fassung) (1) Der Zahnarzt ist in das Zahnarztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Zahnarztregisters frei. |
(2) Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen a) die Geburtsurkunde, b) die Urkunde über die Approbation als Zahnarzt, c) der Nachweis über die zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation. (3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden. (4) Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Zahnarzt und der zahnärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht. |
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