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Änderung § 19 Zahnärzte-ZV vom 01.04.2007
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§ 19 Zahnärzte-ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 19 Zahnärzte-ZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 | |
(Text alte Fassung) (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. | (Text neue Fassung) (1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. |
(2) Wird der Zahnarzt zugelassen, so ist im Beschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen. | |
(3) Wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung. | (3) (aufgehoben) |
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