Tools:
Update via:
2. - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-26 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
|
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
2. Berufungsausschuß für Zahnärzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Text in der Fassung des Artikels 6 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3439 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 45
(1) Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.
(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/386/b940.htm