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§ 1 - Textilreinigermeisterverordnung (TextRMstrV)
V. v. 16.09.1983 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Behandlung, Pflege und Veredlung von Textilien und Bekleidung insbesondere durch
- 1.
- Reinigen,
- 2.
- Waschen,
- 3.
- Detachieren,
- 4.
- Bügeln,
- 5.
- Pressen,
- 6.
- Mangeln,
- 7.
- Färben,
- 8.
- Ausrüsten.
(2) Dem Textilreiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über fachbezogene Physik und Chemie,
- 2.
- Kenntnisse über Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,
- 3.
- Kenntnisse über Veredlung von Garnen und Rohtextilien,
- 4.
- Kenntnisse der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,
- 5.
- Kenntnisse der Lösungs- und Hilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 6.
- Kenntnisse der Wasch- und Waschhilfsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 7.
- Kenntnisse der Ausrüstungsmittel und deren Einsatzmöglichkeiten,
- 8.
- Kenntnisse der Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- 10.
- Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Richtlinien,
- 12.
- Aufstellen von Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsplänen,
- 13.
- Kennzeichnen; Vorsortieren der Textilien und der Bekleidung nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- 14.
- Vorbehandeln der Textilien und der Bekleidung nach der Art ihrer Verschmutzung,
- 15.
- Zusammenstellen der Textilien und der Bekleidung entsprechend ihrer Behandlung und Ausrüstung,
- 16.
- Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
- 17.
- Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses,
- 18.
- Bestimmen der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
- 19.
- Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
- 20.
- Nachbehandeln der Textilien und der Bekleidung zur Beseitigung von Restverfleckungen,
- 21.
- Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
- 22.
- Handbügeln, insbesondere von Hemden, Blusen und Oberbekleidung,
- 23.
- Eingeben, Mangeln und Falten der Flachwäsche,
- 24.
- Durchführen der Endkontrolle,
- 25.
- Warten und Pflegen der Anlagen, Maschinen und Geräte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3860/a54004.htm