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§ 3 - Textilreinigermeisterverordnung (TextRMstrV)

V. v. 16.09.1983 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch

a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

b)
Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,

c)
Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,

d)
Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,

e)
Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,

f)
Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,

g)
Handbügeln,

h)
Durchführen der Endkontrolle.

2.
Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch

a)
Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,

b)
Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,

c)
Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,

d)
Pressen der Kittel und Oberhemden,

e)
Handbügeln,

f)
Mangeln und Falten der Flachwäsche,

g)
Durchführen der Endkontrolle.



 

Zitierungen von § 3 TextRMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TextRMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextRMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TextRMstrV Arbeitsprobe
... Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:  ... c) Handbügeln. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:  ...