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§ 3 - Textilreinigermeisterverordnung (TextRMstrV)
V. v. 16.09.1983 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durch
- a)
- Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- b)
- Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung,
- c)
- Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung,
- d)
- Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung,
- e)
- Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen,
- f)
- Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen,
- g)
- Handbügeln,
- h)
- Durchführen der Endkontrolle.
- 2.
- Behandeln unterschiedlicher Waschteile durch
- a)
- Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen,
- b)
- Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung,
- c)
- Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs,
- d)
- Pressen der Kittel und Oberhemden,
- e)
- Handbügeln,
- f)
- Mangeln und Falten der Flachwäsche,
- g)
- Durchführen der Endkontrolle.
Zitierungen von § 3 TextRMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TextRMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextRMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TextRMstrV Arbeitsprobe
... Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen: ... c) Handbügeln. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen: ...
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