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§ 4 - Textilreinigermeisterverordnung (TextRMstrV)
V. v. 16.09.1983 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
- a)
- Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,
- b)
- Titrieren der Waschlauge,
- c)
- Handbügeln.
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
- a)
- Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,
- b)
- Beseitigen von Verfleckungen,
- c)
- Handbügeln.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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