§ 5 - Textilreinigermeisterverordnung (TextRMstrV)

V. v. 16.09.1983 BGBl. I S. 1179; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.1984; FNA: 7110-3-77 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachtechnologie:

a)
fachbezogene Physik und Chemie,

b)
Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen,

c)
berufsbezogene Normen und Richtlinien,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

e)
Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz;

2.
Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsmittelkunde:

a)
Lösungs- und Hilfsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,

b)
Wasch- und Waschhilfsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,

c)
Ausrüstungsmittel und ihre Einsatzmöglichkeiten,

d)
Reaktionen von Lösungs-, Wasch- und Ausrüstungsmitteln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit;

3.
Textilkunde:

a)
Gewinnung, Ausrüstung und Verarbeitung von Natur- und Chemiefasern,

b)
Veredlung von Garnen und Rohtextilien;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 12 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.



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