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§ 11 - Mitteilungsverordnung (MV)
V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 11 Pflicht zur Unterrichtung
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten.
Zitierungen von § 11 MV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a MV Ordnungsgelder nach § 335 des Handelsgesetzbuchs (vom 21.01.2021)
... für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden. (3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... ihr bestimmte Landesfinanzbehörde zu übersenden." 7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben. 8. Der 4. Teil wird wie folgt gefasst: „4. ... zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden. (3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung ...
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