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Änderung § 4 MV vom 01.01.2025

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§ 4 MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung


(Text alte Fassung)

Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

(Text neue Fassung)

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.