Tools:
Update via:
Änderung § 4 MV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MV, alle Änderungen durch Artikel 2 MVÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der MVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 4 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung | |
(Text alte Fassung) Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. | (Text neue Fassung) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3861/al209765-0.htm