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Änderung § 10 MV vom 01.01.2025
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§ 10 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 10 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449 |
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(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übersenden. |
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