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Änderung § 10 MV vom 01.01.2025

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§ 10 MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 10 MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449

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§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


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Die Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind unverzüglich, die Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 sind mindestens vierteljährlich und die übrigen Mitteilungen mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übersenden.