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Änderung § 12 MV vom 01.01.2025

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§ 12 MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Inhalt der Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitgeteilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen.

(2) In den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 3 ist dem Betroffenen eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden, soweit nicht über die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung erfolgt ist.



 

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