§ 4 MV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 4 MV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung | |
(Text alte Fassung) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. | (Text neue Fassung) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. |