Änderung § 4 MV vom 01.01.2025

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§ 4 MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 4 MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung


(Text alte Fassung)

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

(Text neue Fassung)

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

(heute geltende Fassung) 



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