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Synopse aller Änderungen der MV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 23 des JStG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
MV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung


(Text alte Fassung)

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

(Text neue Fassung)

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.