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§ 2 - Metallbildnermeisterverordnung (MetallbildMstrV)
V. v. 17.09.2001 BGBl. I S. 2432; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 35 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-145 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-3-145 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
- Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
- 3.
- Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
- technische Arbeitspläne und -prozesse sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 5.
- Skizzen, Entwürfe sowie Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen und umsetzen,
- 6.
- Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, herstellen, installieren, montieren und restaurieren, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen,
- 7.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
- 8.
- manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformverfahren beherrschen,
- 9.
- Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten,
- 10.
- Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln,
- 11.
- Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 12.
- Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3862/a54034.htm