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Änderung § 7 MetallbildMstrV vom 01.01.2012
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§ 7 MetallbildMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7 MetallbildMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Technik und Gestaltung, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Technik und Gestaltung: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen, b) Probleme der Füge- und Montageverfahren, insbesondere Löten und Schweißen, beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, c) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Oberflächengestaltung für die Fertigung und Gestaltung beschreiben und bewerten, d) die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Restaurierung und Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeugnissen auch unter Beachtung des Denkmalschutzes beschreiben, e) Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen; 2. Auftragsabwicklung: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor- und Nachkalkulation durchführen, c) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, d) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation: Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren, b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen, c) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben, e) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen, f) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, g) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung und bei Dienstleistungen beurteilen, h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. | |
(Text alte Fassung) (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (Text neue Fassung) (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
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