Tools:
Update via:
Änderung § 4 UVAV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der UVAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 UVAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 UVAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 459 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise | |
(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4). | |
(Text alte Fassung) (2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen. | (Text neue Fassung) (2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen. |
(3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3867/al3629-0.htm