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Änderung § 4 UVAV vom 08.11.2006

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§ 4 UVAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 UVAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 459 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen, Hinweise


(1) Die Größe der Vordrucke beträgt 297 x 210 mm (Format DIN A4).

(Text alte Fassung)

(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1 bis 4 bundeseinheitliche Erläuterungen erstellen.

(3) Die anzeigepflichtigen Unternehmer haben die Versicherten auf ihr Recht hinzuweisen, eine Kopie der Anzeige zu verlangen.