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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 2 - Sachenrechtsänderungsgesetz (SachenRÄndG)

G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; aufgelöst durch Artikel 140 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Artikel 2 Änderung anderer Vorschriften, Schlußbestimmungen


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung

§ 1 bis § 9 (Änderung von Vorschriften)

§ 10 Schlußbestimmung

(1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze sowie der Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober 1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen.

(2) (aufgehoben)



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Frühere Fassungen von Artikel 2 SachenRÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 140 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.