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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2007 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetErprobV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1575
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2007; FNA: 806-21-14-18 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2004 bis 31.07.2007; FNA: 806-21-14-18 Berufliche Bildung
§ 1 (aufgehoben)
§ 1 hat 1 frühere Fassung
Text in der Fassung des § 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen V. v. 9. Juli 2004 BGBl. I S. 1575 m.W.v. 31. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2007 | § 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 09.07.2004 BGBl. I S. 1575 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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