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§ 2 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)
V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Erlaubnis
§ 2 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Wer
- 1.
- mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
- a)
- Versuche,
- b)
- mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
- c)
- Fortzüchtung
- 2.
- Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
Zitierungen von § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchErV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierSeuchErV Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben (vom 07.10.2011)
... zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. (5) Der Erlaubnis ...
§ 4 TierSeuchErV Versagung der Erlaubnis
... und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ...
§ 8 TierSeuchErV Abgabe von Tierseuchenerregern
... dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht ...
§ 9 TierSeuchErV Aufzeichnungen
... auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt ... Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder ...
§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder ... einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder ...
Zitat in folgenden Normen
Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die a) nach Artikel 37 der Verordnung ...
MKS-Verordnung
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
§ 33a MKSV Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (vom 26.07.2017)
... erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder ... einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder ...
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