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§ 2 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Erlaubnis



(1) Wer

1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere

a)
Versuche,

b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder

c)
Fortzüchtung

vornehmen will oder

2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,

bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierSeuchErV Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben (vom 07.10.2011)
... zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. (5) Der Erlaubnis ...
§ 4 TierSeuchErV Versagung der Erlaubnis
... und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf allen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebieten oder auf dem Gebiet, für das eine Erlaubnis beantragt worden ...
§ 8 TierSeuchErV Abgabe von Tierseuchenerregern
... dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht ...
§ 9 TierSeuchErV Aufzeichnungen
... auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt ... Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder ...
§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder ... einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
...  eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die a) nach Artikel 37 der Verordnung ...

MKS-Verordnung
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
§ 33a MKSV Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (vom 26.07.2017)
... erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder ... einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder ...