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§ 5 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers



Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 5 Tierseuchenerreger-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...