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§ 6 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)

V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Anzeigepflichtige Tätigkeiten



Wer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 6 Tierseuchenerreger-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSeuchErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...