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§ 7 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)
V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 untersagen, wenn
- 1.
- eine Person, die die Tätigkeiten ausführt oder zu leiten hat, sich als unzuverlässig oder ungeeignet in bezug auf das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erwiesen hat,
- 2.
- geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder 2 beschränken oder verbieten, wenn sie die Gefahr für gegeben hält, daß sich auf Grund dieser Tätigkeiten eine Tierseuche ausbreitet.
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Zitierungen von § 7 Tierseuchenerreger-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchErV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/388/a4692.htm