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§ 9 - Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSeuchErV k.a.Abk.)
V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 04.12.1985; FNA: 7831-1-41-18 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Aufzeichnungen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden, deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Zitierungen von § 9 Tierseuchenerreger-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TierSeuchErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchErV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TierSeuchErV (vom 01.05.2014)
... 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, 6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 7. ... nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 8 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt, 6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 7. ... nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ...
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