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Änderung § 3 Tierseuchenerreger-Verordnung vom 07.10.2011
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben | |
(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl a) im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln, b) bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie c) bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder 2. nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen vornimmt. (2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen nicht 1. Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis, 2. Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung, 3. tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersuchungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesundheitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert. (3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf. (4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt. |
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